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Inhaltsbereich | Hauptnavigation | Hilfe | Schnellsuche |Die Stadt Detmold – Fachbereich Stadtentwicklung – hat Lärmaktionspläne erstellt für die Bereiche:
O Hornsche Straße/Paulinenstraße zwischen Leopold- und Bismarckstraße
O Lagesche Straße zwischen Klingenbergstraße und Stadtgrenze
(Ortsteile Detmold Nord, Detmold Süd, Jerxen-Orbke und Nienhagen)
Lärmaktionspläne sind von der Stadt auf der Grundlage von sog. „strategischen Lärmkarten“ aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Gesetzliche Grundlagen dafür liefern die Umgebungslärm-Richtlinie und § 47 d (1) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Der Rat der Stadt Detmold hat am 25.11.2010 die Lärmaktionspläne für zwei Abschnitte entlang der zentralen Detmolder Verkehrsader einstimmig beschlossen (--> mehr TOP 6.2).
Kurz- und mittelfristig kommen auf den betroffenen Abschnitten im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen in Frage:
Langfristig ist geplant, im Zuge der Leistungssteigerung der B 239neu die Innenstadt deutlich zu entlasten. Dies hätte auch positive Effekte auf die Verkehrssicherheit und die Luftqualität.
Der Lärmaktionsplan ist ein strategischer Plan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die Verwaltung ist er insofern verbindlich, als sie in den laufend stattfindenden Planungen (z. B. in der Bauleit- und Verkehrsplanung) die Aussagen des Lärmaktionsplans angemessen zu berücksichtigen hat.
Maßnahmen werden nach Maßgabe gesonderter Rechtsgrundlagen (z. B. dem Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrrecht) angeordnet und umgesetzt. Insoweit bleibt der Verwaltung ein gewisser Ermessenspielraum, ob und wie sie die Maßnahmen durchführt. Der Bürger kann aufgrund der reinen verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen nicht einfordern.
In der 1. Stufe der Umsetzung wurden alle Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Fahrzeuge pro Jahr untersucht. In einer zukünftigen 2. Stufe, die für das Jahr 2012 vorgesehen ist, werden dann Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr betrachtet (--> Übersichtsplan 2. Stufe).
Der Lärmaktionsplan ist nach den Vorgaben des Gesetzgebers kein Einmalprodukt, sondern ein Planwerk, das alle 5 Jahre fortgeschrieben wird. Der Lärmaktionsplan ist also langfristig angelegt.
Weitere Informationen erhalten Sie im Umgebungslärmportal oder in der Broschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein–Westfalen.
Zuständig für die Aufgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden; obwohl sie weder Baulastträger der Verkehrswege noch Verursacher der Lärmemissionen sind!