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Alle Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen müssen gärtnerisch angelegt ("hergerichtet") und auf Dauer gepflegt werden, damit ein würdiges Erscheinungsbild der Friedhöfe gewahrt bleibt. Verantwortlich für die Grabherrichtung und Grabpflege sind die jeweiligen Grabnutzungsberechtigten bzw. Angehörigen. Die Arbeiten können von diesen selbst ausgeführt werden. Ferner können solche Arbeiten bei den zugelassenen Friedhofsgartenbaubetrieben oder der städtischen Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben werden.

Für verschiedene Bereiche auf den städtischen Friedhöfen sind Gestaltungsvorschriften in der Friedhofssatzung festgelegt. Darin kann z. B. für die entsprechenden Grabstätten eine bestimmte Art der Bepflanzung, das Aufsetzen eines Hügels oder die Beschaffenheit und Größe von Grabmalen verbindlich geregelt sein.