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Inhaltsbereich | Hauptnavigation | Hilfe | Schnellsuche |Beim Erwerb einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof entsteht kein eigentliches Eigentumsverhältnis, sondern lediglich ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum. Der Nutzungsberechtigte, im Regelfall ein naher Angehöriger des Verstorbenen, hat alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind. Dazu zählt etwa das Recht, über weitere Beisetzungen in einer Wahl- bzw. Familiengrabstätte zu entscheiden. Daneben obliegt dem Nutzungsberechtigten die Pflicht zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen.
Voraussetzung für die Entstehung eines Nutzungsrechtes ist die Erstattung von Nutzungsgebühren, die auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung berechnet werden.
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf, um einerseits den hygienischen Anforderungen Sorge zu tragen als auch eine angemessene Totenehrung zu ermöglichen. Die Ruhezeit für Sargbeisetzungen beträgt je nach Friedhof 20, 25 oder 30 Jahre, für verstorbene Kinder bis zu drei Jahren auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschenbeisetzungen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre.