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Inhaltsbereich | Hauptnavigation | Hilfe | Schnellsuche |Der Text wurde mit freundlicher Genehmigung der Lippischen Landeszeitung übernommen - veröffentlicht am 24.01.2006
Ausstellung im Staatsarchiv thematisiert die „Schutzhaft“ in der NS-Zeit
Detmold (blu). Sie dauerte maximal zehn Tage, war aber oft der Einbruch schlechthin im Leben des Betroffenen: die Schutzhaft während des Dritten Reiches. Anlässlich des Gedenktages für die Opfer des Nationalsozialismus wird heute im Staatsarchiv eine Ausstellung zum Thema eröffnet. „Der Begriff Schutzhaft selbst ist ja ein Euphemismus. Man könnte denken, das sei etwas Positives“, sagt Dr. Wolfgang Bender vom Staatsarchiv, der die Ausstellung konzipiert hat. In der Tat sei die Schutzhaft in ihren Anfängen um 1848 zunächst zum Schutz der inhaftierten Person gedacht gewesen – in der NS-Zeit jedoch entwickelte sie sich zu einem der schlagkräftigsten Instrumente des Regimes zur Bekämpfung seiner Gegner. „Mit Hilfe der Schutzhaft schuf sich die Gestapo einen von jeder rechtsstaatlichen Bindung gelösten Raum staatlicher Willkür“, erläutert Bender. Und dieses Instrument wurde genutzt: So waren nur wenige Monate nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Frühjahr 1933 bereits 500000 Bürger des Deutschen Reiches in Schutzhaft – darunter einige hundert Lipperinnen und Lipper. Auf die Gegebenheiten in Lippe und Umgebung legt die Ausstellung ihren Schwerpunkt. So wird etwa über die Pläne der Lippischen Landesregierung berichtet, ein eigenes Konzentrationslager für „Schutzhäftlinge aus den Ländern Preußen, Schaumburg-Lippe und Lippe“ in Heidequell/Senne zu errichten. „Dieser Gedanke wurde aber aufgrund der allgemeinen politischen Entwicklung und der Entlassung zahlreicher Schutzhaftgefangener zum Jahreswechsel 1933/34 nicht weiter verfolgt“, berichtet Bender. Prominente Schutzhäftlinge aus der Region waren zum Beispiel der Landespräsident a.D. Heinrich Drake, der Detmolder Oberbürgermeister Dr. Emil Peters und der später ermordete Journalist Felix Fechenbach. Nicht so
prominent: Der jüdische Handelsschullehrer Moritz Rülf. Er war der erste Beamte, der 1933 in Detmold beurlaubt und in Schutzhaft genommen wurde. Mühsame Spurensuche Seine Handschrift auf einem Blatt Papier, zunächst noch klar und deutlich lesbar, am Ende der Seite dann äußerst zittrig, legt schlimmste Vermutungen nahe, was er an diesem Tag im Mai 1933 in der Schutzhaft erlebt hat. „Diese Dokumente sind unglaublich beklemmend, weil man das Gefühl hat, das hätte mich auch treffen können“, sagt die Leiterin des Staatsarchivs, Dr. Jutta Prieur-Pohl. Den Blickfang bildet eine nachgebaute Schutzhaftzelle. Die Vorlage dafür hat der ehemalige Detmolder Pfarrer Walter Engelbert geliefert, der seinen Gefängnisraum im Jahr 1942 zeichnete. Fotos, Plakate, Karten und Dokumente hat Bender zusammengetragen – und das war ziemlich aufwändig, denn die Dokumentation des Unrechts weist große Lücken auf. So lieferte etwa nur ein Blick in die ehemaligen Finanzunterlagen Aufschluss über die Zahl der Schutzhaftgefängnisse in Lippe. Die Ausstellung wird heute um 17 Uhr im Staatsarchiv, Willi-Hofmann-Straße 2, eröffnet. Zu sehen ist sie dort montags von 8 bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 13 Uhr.
Auszüge aus der Rede von Dr. Wolfgang Bender aus Anlass der Eröffnung der Ausstellung "Schutzhaft" im Staats- und Personenstandsarchiv Detmold am 24. Januar 2006
Das Rechtsinstitut der „Schutzhaft“ gab es in Preußen seit dem 24. September 1848. Es war im „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ im § 3 verankert, ohne das der Begriff „Schutzhaft“ als solcher bereits expressis verbis genannt wurde. Es heißt dort, die persönliche Freiheit einschränkend:
„Diese Bestimmungen (§§ 1 u. 2) bleiben außer Anwendung auf Personen, welche zu ihrem eigenen Schutze oder während sie die Ruhe, die Sittlichkeit oder die Sicherheit auf den Straßen und an öffentlichen Orten gefährden, polizeilich in Verwahrung genommen werden. Diese Personen müssen jedoch spätestens binnen 24 Stunden entweder in Freiheit gesetzt oder dem gewöhnlichen Verfahren überwiesen werden.“
Bei der Begründung dieser Haft berief sich der preußische Gesetzgeber bezeichnenderweise auf die von Polizei und Militär bei der Niederschlagung des schlesischen Weberaufstandes im Jahre 1844 vollzogenen exekutiven Verhaftungen. Mit diesem Gesetz erhielt die preuß. Polizei die Befugnis zu zeitlich befristeten Inhaftierungen unter dem Vorwand des Schutzes der eigenen Person. Sowohl in Preußen als auch in den meisten anderen deutschen Staaten, die in der Folgezeit analoge Bestimmungen erließen, trug diese Haftform schon seit ihren Anfängen vornehmlich den Charakter einer sicherheitspolizeilichen Repressivmaßnahme und weniger den des Schutzes eines Individuums.
Während des 1. Weltkriegs erließ Kaiser Wilhelm II. im Jahre 1916 auf Grund des Kriegs- und Belagerungszustandes das „Gesetz betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung…“, das „zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches“ in § 1 die Haftanordnung auch der vollziehenden Gewalt gestattete und die „Inschutzhaftnahme“ – zumindest auf dem Papier - unter strengen Vorgaben (§ 2ff.) regelte und zu einer Milderung der Inhaftierungspraxis führen sollte. Im Juli 1918 betrug die Zahl der Schutzhäftlinge im gesamten Reich 880.
Der Begriff „Schutzhaft“ bürgerte sich erst während des 1. Weltkrieges (1914-1918) - bedingt durch zahlreiche Reichstagsdebatten - in der Bevölkerung ein. Prominente „Schutzhäftlinge“ während der Kriegs- und frühen Nachkriegszeit waren die Sozialisten Rosa Luxemburg, Karl Liebknecht oder Felix Fechenbach, von dem auch Tagebuchaufzeichnungen aus seiner Ulmer „Schutzhaft“ im Jahre 1919 in der Ausstellung präsentiert werden.
Spätestens seit dem 1. Weltkrieg wurde der Begriff endgültig zu einem Euphemismus. Nicht der Bürger wurde vor anderen Mitgliedern der Gesellschaft zu seiner Sicherheit im polizeilichen Gewahrsam geschützt, nein, der Staat wollte mit Hilfe dieses Polizeiinstrumentes die „Fesseln“ der richterlich anordneten Haft für Einzelne umgehen, indem er mit dieser Form der Polizeihaft unliebsame, politisch verdächtige Personen festsetzte und wegsperrte. Freiheitsentzug in Form der „Schutzhaft“ war eine Form der so genannten vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. In den Ursprüngen dieser Form der Haft zielte die „Schutzhaft“ auf Gruppen, die von Vertretern des Staates nicht akzeptiert wurden. Geahndet wurde weniger eine nachweisbare Straftat als viel mehr die Form und der Inhalt der Meinungsäußerung. Im 1. Weltkrieg wandte der jeweilige Militärbefehlshaber das Mittel der „Schutzhaft“ im „Belagerungszustand“ v.a. an, um Aufruhr und andere Formen des Protestes der Bevölkerung gegen die Kriegsfolgen zu unterbinden.
Auch in der Weimarer Republik wurde das Institut der „Schutzhaft“ beibehalten und vornehmlich in der Frühphase bis 1923/24 gegen die Separatisten im Westen des Reiches und die Putschisten von links (Spartakisten und Kommunisten) häufig angewendet, während man auch hier auf dem rechten Auge weitgehend blind war. Und schon in den ersten Krisenjahren der Republik wurden diese „Schutzhäftlinge wie die unerwünschten, abzuschiebenden Ausländern in Lagern konzentriert, die man als Konzentrationslager bezeichnete.
Vor 1933 war die „Schutzhaft“ für die Polizei ein Instrument vornehmlich gegen einzelne Mitglieder der deutschen Gesellschaft. Im Nationalsozialismus wurde es ein bequemes Masseninstrument, das keine Gruppe, keine Minorität, die ihre Werte unabhängig von der NS-Ideologie suchte, ausschloss. Ein eigenes „Schutzhaftgesetz“, vergleichbar mit dem von 1916, gab es im Nationalsozialismus bezeichnenderweise nicht, dafür aber über 400 Verordnungen, Erlasse, etc., die als verästeltes Werk von Anordnungen die „Schutzhaft“ bis ins kleinste Detail regelte. Zugleich wurde die „Schutzhaft“ Gegenstand zahlreicher apologetischer juristischer Ausarbeitungen, die sich mit ihrem Ursprung und Wesen beschäftigten.
In der Zeit des Nationalsozialismus war die „Schutzhaft“ eines der schlagkräftigsten Instrumente des Regimes zur Bekämpfung seiner Gegner. Mit Hilfe der „Schutzhaft“, deren formaljuristische und pseudolegale Grundlage die „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 bildete, die sich wiederum auf den „Notstandsartikel“ 48, Abs.2 der Weimarer Verfassung stützte, schuf sich die Politische Polizei einen von jeder rechtsstaatlichen Bindung und Kontrolle gelösten Raum staatlicher Willkür. Die Reichstagsbrandverordnung wiederum wurde bereits nur einen Tag nach dem Reichstagsbrand vom 27.2.1933, der von dem mutmaßlichen komm. Täter Marinus van der Lubbe entfacht wurde, mit „der Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ in der Präambel motiviert. Die Verordnung, bei der Reichsinnenminister Frick auf umfangreiche Vorarbeiten der früheren Papenregierung zurückgreifen konnte, hob neben anderen Grundrechten der Weimarer Verfassung auch die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit „bis auf weiteres“ auf (Art. 114). Dieses „bis auf weiteres“ galt bekanntlich bis zum Kriegsende.
Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 wurde mit zum zentralen Instrument der nationalsozialistischen Technik der Machteroberung und sollte noch vor dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23. März zum „Grundgesetz des Dritten Reiches“ und zu seiner eigentlichen „Verfassungsurkunde“ werden, so der Staatsrechtler Ernst Fraenkel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass formal die Weimarer Reichsverfassung, wenn auch inhaltlich und institutionell völlig ausgehöhlt, bis zum 8. Mai 1945 in Geltung blieb. Denn Hitler war nicht daran interessiert, für sein „3. Reich“ eine neue Verfassung zu entwerfen, um sich nicht durch geschriebene Normen in seinem uneingeschränkten „Führerwillen“ binden zu lassen. Der „Führer ist Quell des Rechts“ wie es der NS-Staatsrechtler Carl Schmitt griffig formulierte.
„Schutzhaft“ in Hitlers-Terror-Staat wurde unter Ausschaltung der Justiz, ohne richterlichen Haftbefehl, - wie gesagt - als vorbeugende polizeiliche Maßnahme verhängt, weshalb der „Schutzhäftling“ gegen seine Einweisung in ein Gefängnis, eine Haftanstalt oder ein Lager nicht juristisch vorgehen konnte. Willkürlichen und zeitlich unbegrenzten Inhaftierungen waren damit Tür und Tor geöffnet. Der Begriff war mithin endgültig ebenso falsch wie demagogisch geworden. Es kam also auch bei der “Schutzhaft“ zu einer völligen Sinnverkehrung der Begrifflichkeit, die man häufiger im Nationalsozialismus feststellen kann. Der Jurist Dr. Otto Geigenmüller, ein zeitgenössischer Apologet der „Schutzhaft“, definiert diese 1937 treffend wie folgt:
„Sie ist die aus politischen Gründen im Verwaltungswege verfügte vollkommene Entziehung der persönlichen Freiheit, ist also eine Verwaltungsmaßnahme staatspolitischer Natur. Sie dient in erster Linie der Abwehr der Gefahren, die der nationalsozialistischen Volksordnung und der Sicherheit des nationalsozialistischen Staates durch Angriffe seitens volks- und staatsfeindlicher Elemente drohen. Sie bezweckt vor allem die Sicherung der politischen Integrität von Volk und Staat und will im Regelfalle zugleich, wenn auch im allgemeinen erst in zweiter Linie, einen Druck auf die politische Einsicht des Häftlings ausüben. … Sie stellt die schärfste Waffe der Politischen Polizei gegen den Volks- und Staatsfeinde dar. Die Schutzhaft weist die wesentlichen Merkmale der polizeilichen Sicherheitshaft auf und unterscheidet sich scharf von der Straf- und Untersuchungshaft. Sie ist ein ordentliches polizeiliches Zwangsmittel.“ (O. Geigenmüller, Die politische Schutzhaft im nationalsozialistischen Deutschland, Würzburg 1937, S. 30).
Die Inhaftierungen nahmen auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienststellen im Jahre 1933 nicht nur Polizisten, sondern auch und vor allem als „Hilfspolizisten“ eingesetzte SS und SA-Männer sowie Stahlhelmer vor, deren Zahl sich auf rund 50.000 Mann im gesamten Reich belief. Dass es gerade bei der „Inschutzhaftnahme“ durch diese Personengruppen, die aus der „Kampfzeit“ noch manche Rechnung mit ihren politischen Feinden offen hatten, zu Übergriffen auf die „Schutzhäftlinge“ schon bei der Festnahme kam, braucht an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden. Später war für die Anordnung und Durchführung der „Inschutzhaftnahme“ die politische Polizei, die Beamten der Gestapo zuständig (s.u.).
Erste Opfer der „Schutzhaft“ im Frühjahr 1933 waren zunächst vor allem Funktionäre der Arbeiterbewegung, besonders die Kommunisten, sowie Juden, die in Gefängnissen und so genannten wilden Konzentrationslagern z.T. über Wochen und Monate ohne richterlichen Beschluss in diesen rechtsfreien Räumen festgesetzt, verhört, erpresst und teilweise auch misshandelt, ja, getötet wurden.
Zeitzeugen betonen, dass die Schreie der Gefolterten nicht selten in der unmittelbaren Nachbarschaft zu hören waren. Die entlassenen „Schutzhaftgefangenen“ durften bei Strafe nichts über ihre Haft berichten. Doch wurden viele Menschen Augenzeugen der Verhaftungen und Misshandlungen auf offener Strafe, Felix Fechenbach und Emil Peters sind hierfür lippische Beispiele, wie viel schlimmer mussten dann erst die Terrorstätten sein, an die die Menschen verschleppt wurden und über die sie offiziell nichts berichten durften.
Die Nationalsozialisten fuhren mit der Veröffentlichung – auch in der Presse – einerseits, und in der befohlenen Verheimlichung anderseits, eine „Doppelstrategie“, die durch dieses bruchstückhafte Wissen die Furcht vor der „Inschutzhaftnahme“ in Gefängnissen und Lagern noch steigern half.
Manche „Schutzhäftlinge“ blieben nur wenige Tage, ja Stunden in „Schutzhaft“, andere viele Wochen. Nach drei Monaten musste die „Inschutzhaftnahme“ jedoch überprüft werden. Bei ihrer Entlassung aus der „Schutzhaft“ unterzeichneten die vormaligen Häftlinge eine formlose Erklärung, in der sie sich ausdrücklich verpflichteten, sich künftighin jeder „staatsfeindlichen Betätigung“ zu enthalten.
Bereits im Laufe des Jahres 1933 kamen „Schutzhäftlinge“, die länger festgehalten werden sollten und die der NS-Staat als besonders bedrohlich empfand, in die neu errichteten Konzentrationslager wie das „Musterlager“ Dachau, die darüber hinaus auch zur Entlastung der überfüllten Gerichtsgefängnisse und Haftanstalten fundiert wurden. Diese Konzentrationslager mit Arbeitszwang für die Häftlinge standen unter SS-Verwaltung und waren der Aufsicht von Justiz und allg. Verwaltung spätestens seit Sommer 1934 völlig entzogen. Die „Schutzhaftgefangenen“ aus Ostwestfalen-Lippe, die nicht nur wenige Tage oder Wochen in Haft verbleiben sollten, kamen in den Jahren 1933/34 vornehmlich in das KZ Börgermoor im Emsland, einem vormaligen Reichsarbeitsdienstlager. In diesen Massenlagern, deren Existenz sehr vielen Zeitgenossen auch aus der Presse hinlänglich bekannt war, drohte manchen der „Schutzhäftlingen“ nicht erst während des 2. Weltkrieges die Vernichtung durch Arbeit, Totschlag oder Mord.
Im Zuge der Konsolidierung der NS-Herrschaft sollte mit der grundsätzlichen Unterbringung in Konzentrationslagern seit Herbst 1933 die Vollstreckung von „Schutzhaft“ nur noch unter staatlicher Aufsicht erfolgen. So genannte wilde KZs also selbständige „Schutzhaftlager“ von SA- und SS-Verbänden in improvisierten, umgestalteten Haftlokalen in Großstädten, den berüchtigten „Sturmlokalen“, oder in alten Feldscheunen auf dem Lande, in denen es besonders häufig zu Exzessen der „politisch motivierten Folterknechte“ kam, waren nicht mehr notwendig und drohten zudem völlig außer staatlicher Kontrolle zu geraten. Sie wurden in der Folge aufgrund eines Erlasses Hermann Görings vom 14.10.1933 sukzessive geschlossen. Das „braune Haus“ in der Kölner Mozartstr., das Provinzialwerkhaus im ostwestfälischen Benninghausen oder die Fabrikhallen in Wuppertal-Kemna waren solche Stätten des Terrors und der Willkür in unserem Lande, während es im vormaligen Freistaat Lippe - gottlob – nicht zur Bildung solcher „Marterhöllen“ und „wilder KZs“ gekommen ist. Es gab jedoch Pläne in Lippe, ein reguläres, offizielles Konzentrationslager einzurichten, um dem Land Kosten zu sparen. Im idyllisch gelegenen Heidequell/Senne befand sich bereits ein Reichsarbeitsdienstlager, angelegt zur Kultivierung der Heideflächen, das leicht hätte „umgewidmet“ werden können, und über das es in einem Schreiben des lippischen Oberregierungsrates Oppermann an den Regierungspräsidenten zu Minden heißt:
„…dass z. Zt. 80 Arbeitsfreiwillige in 3 grösseren Baracken untergebracht sind. Eine weit stärkere Belegung ist ohne Vergrösserung der Anlage ohne weiteres möglich, Küchen und andere Nebenräume sind ausreichend vorhanden.“
Die im Spätsommer und Herbst des Jahres 1933 seitens der Lippischen Landesregierung angeregte Errichtung eines solchen Lagers für „Schutzhaftgefangene“ für die Länder Preußen, Schaumburg-Lippe und Lippe in Heidequell/Senne wurde aufgrund der allgemeinen politischen Entwicklung (überraschend schnelle politische Konsolidierung) und der Entlassung zahlreicher „Schutzhaftgefangener“ durch Amnestien und Haftüberprüfung aber nicht mehr weiter verfolgt. (Zum Vorgenannten vgl. STADT, M 1 I P Nr. 645).
Fragt man nach der Zahl, der im März/April 1933 in „Schutzhaft“ genommenen Lipper, die für eine kürzere oder längere Zeit in den lippischen oder außerlippischen Gefängnissen untergebracht waren - das Frühjahr 1933 war die „Hochzeit“ der „Inschutzhaftnahmen“ im Reich mit rund 50.000 ganz überwiegend männlichen „Schutzhäftlingen“- , so kann man die lippische Zahl leider nicht exakt und direkt ermitteln. Die Lippische Landesregierung musste für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April insgesamt für 5797 Verpflegungstage zahlen. Geht man von einer durchschnittlichen Verweildauer von 10 Tagen aus, ein Blick in das Schutzhaftaufnahmebuch des Detmolder Gerichtsgefängnisses legt diese Annahme nahe, so kann man die Zahl der lippischen „Schutzhäftlinge“ in den Monaten März/April auf gut 500 schätzen. Karl-Heinz Henne nennt allein 400-500 lippische Kommunisten, rund die Hälfte der organisierten KPD-Mitglieder im Freistaat, die im März/April 1933 der ersten „Schutzhaftwelle“ zum Opfer fielen und stützt sich dabei auf Schätzungen seiner Zeitzeugenbefragungen. Diese Zahl ist sicherlich zu hoch gegriffen, da zu jener Zeit bereits auch Juden, Gewerkschafter und Sozialdemokraten sowie Parteilose in „Schutzhaft“ genommen wurden. Aufs ganze Jahr 1933 gesehen, gab es allein im Detmolder Gerichtsgefängnis 457 Aufnahmen, darunter auch wie im Falle Heinrich Drakes wiederholte Einlieferungen. Ein Jahr später zählte das Detmolder Schutzhaftgefangenenbuch nur noch 75 Eintragungen. Die Jagd auf potentielle Regimegegner ließ auch in der Residenzstadt wie in Lippe und im Reich spürbar nach. Offenbar hatte die systematische Anwendung der „Schutzhaft“ im Jahre 1933 und in der Folge allein das Wissen um die mögliche Anwendung des Terrorinstruments auf die linken Milieus abschreckend gewirkt.
Am 31. Juli 1933 waren im Deutschen Reich nach offiziellen Angaben fast 27.000 Menschen in „Schutzhaft“, darunter allerdings nur 17, die sich in lippischen Gerichtsgefängnissen befanden; dazu muss man jedoch noch die unbekannte, bedeutend höhere Zahl derjenigen Lipper hinzuzählen, die in preußischen Gefangenenanstalten und Gerichtsgefängnissen wie Bielefeld, Minden, Hameln und Herford sowie in Lagern wie Börgermoor inhaftiert waren.
Ab Juli 1933 mussten auch die lippischen „Schutzhaftgefangenen“ für ihren unfreiwilligen Aufenthalt, der sie vor dem „gerechten Volkzorn“ schützen sollte, für ihre Unterbringung in den kargen Gefängnissen für Kost und Logis zahlen, sofern sie dazu in der Lage waren!
Die in den einzelnen Ländern unterschiedliche und zugleich sehr willkürliche „Schutzhaftpraxis“ wurde erst im April 1934 durch zwei Erlasse des Reichsinnenministers Frick vereinheitlicht. In diesen „Schutzhaft“-Erlassen, die bis 1938 in Kraft blieben, wurde erstmals allgemein verbindlich angeordnet, dass neben Ober- und Regierungspräsidenten in Preußen, dem Berliner Polizeipräsidenten sowie den Landesregierungen bzw. Reichstatthalter nur noch die Gestapo und nicht mehr einzelne Repräsentanten und Institutionen der Partei berechtigt seien, Personen in „Schutzhaft“ nehmen zu lassen, die die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gefährdeten. Seit Januar 1938 war für die Anordnung der „Schutzhaft“ und die damit automatisch verbundene Aufnahme ins KZ nur noch die GESTAPO, Hitlers schärfste Waffe in der Gegnerbekämpfung, zuständig.
Wurden die wenigen „offiziellen“ Konzentrationslager 1933 hauptsächlich mit Funktionären und Sympathisanten der Arbeiterbewegung sowie Juden gefüllt, so kamen durch willkürliche Ausweitungen des Gegnerbegriffes im Laufe der Jahre Geistliche, „Asoziale“, „Zigeuner“, „Arbeitscheue“, ferner Homosexuelle, Bibelforscher, NS-Parteimitglieder und viele andere Gruppen als „Schutzhäftlinge“ in die Konzentrationslager. Zu Beginn des 2. Weltkrieges waren in den KZs knapp 22.000 Schutzhäftlinge untergebracht, unter denen die „Politischen“ mit rund einem Drittel klar in der Minderheit waren.
Mit Kriegsbeginn wurde die zeitliche Begrenzung der KZ-Haft aufgehoben. Entlassungen von „Schutzhäftlingen“ sollten während des Krieges im Allgemeinen nicht stattfinden.
Im Januar 1945 gab es fast 715.000 KZ-Häftlinge in den Konzentrationslagern auf dem Reichsgebiet, die eine völlig andere „Qualität“ bekommen hatten („Verschrottung durch Arbeit“, wie ich es einmal beim Quellenstudium für die Ausstellung Detmold in der Nachkriegszeit gelesen haben, sollte dort stattfinden). Von diesen waren nur rund 10% deutsche Staatsangehörige und über 200.000 Frauen.
Von den ersten Improvisationen in „wilden“ „Schutzhaftlagern“ wie Wuppertal-Kemna zur bürokratischen Perfektionierung und Systematisierung von Verfolgung und Tötung in den Konzentrationslagern wie Dachau und Buchenwald führt ein langer, gradliniger und blutiger Weg, gesäumt von zahllosen willigen Vollstreckern Hitlers, um den Titel des nicht unumstrittenen Buchs von Daniel Goldhagen aufzugreifen.
Nach dem 2. Weltkrieg wurde keine „Schutzhaft“ mehr verhängt. Aufgrund der völligen Pervertierung dieses „Rechtsinstituts“ im NS-Staat wurde dieses 1949 im Grundgesetz Art. 104 (2) ausdrücklich verboten. Dort heißt es: „Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.“
Ø Geb. am 22.6.1882 in Lippstadt als Sohn des gleichnamigen Regierungsbaumeisters, luth. Konfession.
Ø Abitur in Magdeburg, 1901.
Ø Jurastudium in Halle, München und Göttingen, 1901-1904.
Ø Referendarexamen, 1904.
Ø Promotion zum Dr. iur., 1906.
Ø Große juristische Staatsprüfung, 1909.
Ø Gerichtsassessor beim Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge, 1910.
Ø Verwendungen in den Kommunalverwaltungen zu Hildesheim, Finsterwalde und Forst, 1910-1916.
Ø Verehelichung mit Dorothea Peters geb. Schaefer, 1914 (Sohn Günther, geb. 1921).
Ø 2. Bürgermeister der Stadt Graudenz, 1916-1919.
Ø Oberbürgermeister ebda., 1919.
Ø Oberbürgermeister der Stadt Detmold, 1920-1933.
Ø Überfall auf Dr. Peters auf dem Weg zum Rathaus durch NS-Leute und „Inschutzhaftnahme“ durch Hilfspolizisten auf Anweisung der Lippischen Landesregierung am 31.3.1933. (Dr. Peters, der der nationalliberalen DVP nahe stand, war der einzige Beamte der Stadt Detmold, der in der NS-Zeit in Schutzhaft genommen wurde!).
Ø Versetzung in den Ruhestand durch Reichsstatthalter Dr. Alfred Meyer am 30.6.1933.
Ø Freitod am 12.2.1934.
Ø Anerkennung als Verfolgter und Geschädigter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch den Kreisanerkennungsausschuss Detmold am 13.8.1953.
Die Daten wurden zusammengestellt von Stadtarchivar Dr. Andreas Ruppert
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Reininghaus,
sehr geehrte Frau Dr. Prieur-Pohl,
sehr geehrte Gäste,
Zu der heutigen Ausstellungseröffnung hier im Staats – und Personenstandarchiv Detmold darf ich Sie alle herzlich begrüßen. Gleichzeitig möchte ich mich bei Ihnen – Frau Dr. Prieur-Pohl und Herrn Dr. Bender für die Idee und die Organisation der Ausstellung „Schutzhaft - Auf dem Weg in den Terrorstaat“ bedanken.
Seit 1996 der damalige Bundespräsident Roman Herzog den 27. Januar zum „Tag des Gedenkens für die Opfer des Nationalsozialismus“ ausgerufen hat, ist es in der Stadt Detmold zur Tradition geworden mit einer Veranstaltungsreihe an die Greueltaten des nationalsozialistischen Regimes zu erinnern und der Millionen Menschen zu gedenken, die zwischen 1933 und 1945 Opfer einer brutalen Terrorherrschaft wurden.
Viele Einrichtungen in Detmold und insbesondere die weiterführenden Schulen beteiligen sich an dieser Veranstaltungsreihe und es ist ebenfalls gute Tradition, diese Veranstaltungsreihe mit einer Ausstellungseröffnung im Landesarchiv zu beginnen.
„Schutzhaft – auf dem Weg in den Terrorstaat“ heißt die Ausstellung, die wir hier heute eröffnen und über deren Inhalte wir gleich noch Näheres hören werden.
Die „Schutzhaft“ sollte eigentlich – wie der Name sagt – zum Schutz der inhaftierten Personen dienen. Doch in der Zeit des Nationalsozialismus entwickelte sich die Schutzhaft zu einem brutalen und willkürlichen Instrument des Hitler-Regimes, um seine Gegner zu bekämpfen und sie auszuschalten. Die „Schutzhaft“ pervertierte in dieser Form total und wurde später im Grundgesetz ausdrücklich verboten.
Auch Detmolder Bürger kamen in Schutzhaft. Zu ihren bekanntesten zählen Heinrich Drake und der Journalist Felix Fechenbach, der auf dem Weg ins KZ Dachau im August 1933 im Wald bei Scherfede ermordet wurde.
Meine Damen und Herren,
Brauchen wir 61 Jahre nach der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945 noch einen Gedenktag?
Die Antwort hat aktuell der iranische Präsident Mahmud Ahmadineschad gegeben: Er bezeichnete den Holocaust als Mythos! Ein führendes Mitglieder der palästinensischen Hamas schloss sich den Zweifeln an, dass 6 Millionen Juden dem Naziregime zum Opfer gefallen sind an.
Doch wir brauchen gar nicht bis in die arabische Welt zu schauen: Rechtsradikale Übergriffe und Auswüchse gibt es nach wie vor in Deutschland und im sächsischen Landtag sitzt die NPD, demokratisch gewählt!
Für mich gibt es keinen Zweifel an der Berechtigung und Sinnhaftigkeit des Erinnerns und des Gedenkens an die nationalsozialistischen Greueltaten. Nicht nur an einem Gedenk-Tag, sondern als dauerhafte Aufgabe und Verpflichtung für uns alle.
Ich möchte Sie alle an dieser Stelle einladen zu der zentralen Gedenkveranstaltung am Freitag um 17 Uhr in das Leopoldinum, wo Schülerinnen und Schüler sich mit dem Erinnern, aber auch mit dem Verändern in unserer Gesellschaft auseinandersetzen werden.
Abschließend noch mal meinen herzlichen Dank an die Organisatoren dieser Ausstellung. Ich wünsche mir, dass viele Menschen in Detmold und darüber hinaus die Gelegenheit wahrnehmen die Ausstellung zu besuchen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!