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Inhaltsbereich | Hauptnavigation | Hilfe | Schnellsuche |Benutzungsordnung für städtische Schulgebäude und Sporteinrichtungen in Detmold
1 Allgemeines
1.1 Die Schulgebäude und die zu ihnen gehörenden Turn‑ und Sporthallen sowie Sportanlagen dienen in erster Linie der Unterrichtung der Kinder und ihrer gesundheitlichen Förderung durch den Sportunterricht.
1.2 Schulische Anlagen, Räume und Einrichtungen können auch schulfremden Nutzern (Vereinen, Institutionen oder Personen), im Folgenden „Nutzer“ genannt, überlassen werden, wenn die Zweckbestimmung gem. Abs. 1.1 gewahrt bleibt, und die Belange der Schulen nicht beeinträchtigt werden.
1.3 Die städtischen Sportanlagen und Sporteinrichtungen werden vorrangig den im Sportverband Detmold e.V. zusammengeschlossenen Vereinen im Rahmen der Verfügbarkeit überlassen. Sportgruppen sollten beim Trainingsbetrieb in der Regel mindestens zehn Teilnehmer aufweisen. Wird diese Teilnehmerzahl über einen Zeitraum von vier Wochen nicht erreicht, werden andere Gruppen bei der Vergabe von Nutzungszeiten bevorzugt bzw. kann die Nutzungsgenehmigung widerrufen werden. Weitere sporttreibende Gruppen und Vereinigungen können zugelassen werden, soweit noch Nutzungszeiten frei sind.
1.4 Für die regelmäßigen Übungsstunden (montags bis freitags) wird in Zusammenarbeit mit dem Sportverband Detmold e.V. ein Belegungsplan aufgestellt. Darüber hinausgehende Nutzungen, vor allem an Wochenenden (Samstag/Sonntag) und Feiertagen, bedürfen der Einzelgenehmigung. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
1.5 Die Schulgebäude und Sporteinrichtungen bleiben in den Sommerferien, in der Karwoche sowie in den Weihnachtsferien grundsätzlich geschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann dafür auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
2 Überlassungsverfahren
2.1 Zuständig für die Überlassung von städtischen Schulgebäuden und Sporteinrichtungen an Vereine, Institutionen und andere außerschulische Nutzer ist der Fachbereich Schule., Bildung und Sport. Der Antrag für die beabsichtigte Nutzung ist durch einen Vertretungsberechtigten des nutzenden Vereins/der nutzenden Personengruppe mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zu stellen. Darin ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen, die die Einhaltung dieser Benutzungsordnung überwacht.
2.2 Die Überlassung der Anlagen erfolgt durch Abschluss eines Nutungsvertrages zwischen dem Fachbereich Schule, Bildung und Sport und dem Nutzer.
2.3 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nur im Rahmen des Widmungszweckes (1.1) und der vorhandenen Kapazitäten. Eine bereits erfolgte Zulassung zur Benutzung kann aus wichtigem Grund unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Pflichten der Nutzer
3.1 Die verantwortlichen Vertreter werden bei Bedarf vor Beginn der ersten Benutzung vom Schulhausmeister mit der Bedienung der technischen Anlagen vertraut gemacht. Sie haben die Bedienungsvorschriften genau zu beachten und sind dafür verantwortlich, dass Wasser, Gas, Strom und Heizmaterial sparsam verwendet werden. Andere Personen dürfen die technischen Anlagen nicht bedienen.
3.2 Veranstaltungen bzw. Trainingsstunden müssen von Beginn bis Ende unter der Leitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson (mindestens 18 Jahre alt) stehen. Ohne diese ist das Betreten der Räume bzw. Anlagen nicht gestattet. Die Aufsichtsperson hat die Räume als erste(r) zu betreten und darf sie als letzte(r) erst verlassen, nachdem sie sich von dem ordnungsgemäßen Zustand überzeugt hat.
3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, Vorkommnisse, Beschädigungen und dergleichen in der ausliegenden Liste einzutragen. In Eilfällen hat er den Hausmeister bzw. den Fachbereich Schule, Bildung und Sport zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. Der Nutzer ist für Erste-Hilfe-Leistungen selbst verantwortlich. Sanitätsmaterial wird nicht von der Stadt Detmold zur Verfügung gestellt.
3.4 In den Turn‑ und Sporthallen dürfen nur Turnschuhe mit heller oder nachweislich abriebfester Sohle getragen werden. Das Betreten mit auf Straßen und Sportplätzen getragenen Schuhen ist untersagt.
3.5 Das Einstellen von schulfremden Geräten oder Schränken bedarf der Zustimmung des Fachbereichs Schule, Bildung und Sport. Im übrigen gilt die Hausordnung der jeweiligen Schule.
3.6 Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken jeder Art sind in den Schulgebäuden und den Turn‑ und Sporthallen nicht gestattet. Eine Bewirtschaftung ist nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Zustimmung des Fachbereiches Schule, Bildung und Sport möglich. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Nutzer einzuholen und auf Verlangen vorzuweisen.
3.7 Das Befahren der Schulhöfe mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Fahrräder dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgestellt werden.
3.8 Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass nur die freigegebenen Räume und Anlagen betreten werden. Diese werden im ordnungsgemäßen Zustand übergeben und müssen dem nachfolgenden Nutzer ebenso überlassen werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist durch gemeinsame Kontrolle mit der nachfolgenden Nutzergruppe sicherzustellen. Fenster, Türen und Tore sind beim Verlassen zu schließen, falls nicht unmittelbar anschließend die Räume an andere Benutzer übergeben werden. In den sanitären Anlagen sind Wasser- und Duschhähne ordnungsgemäß zu schließen.
3.9 Sofern dem Nutzern Schlüssel übergeben werden, ist er für die Dauer der Überlassung für den ordnungsgemäßen Verschluss der Einrichtung verantwortlich. Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Unterschrift. Bei Verlust haftet der Nutzer für alle hieraus entstehenden, Schäden bzw. Kosten. Die Schlüssel bleiben Eigentum der Stadt Detmold. Eine Anfertigung von Schlüsseln ist nicht gestattet. Die Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.
3.10 Benutzte Geräte, dazu gehören auch die Tore der Geräteräume, sind am Ende der Nutzungszeit wieder ordnungsgemäß abzustellen bzw. zu verschließen.
3.11 Bei Abendveranstaltungen sind die Anlagen, Hallen und Räume grundsätzlich besenrein und so rechtzeitig zu verlassen, dass die Außentore spätestens um 22.00 Uhr geschlossen werden können. Bei Wochenend- und Feiertagsveranstaltungen sind alle zur Verfügung gestellten Räume vom Ausrichter nach Ende der Veranstaltung besenrein zu verlassen und die Papierkörbe zu entleeren. Der während der Veranstaltung angefallene Müll auf eigene Rechnung zu entsorgen.
3.12 Dem Beauftragten des Fachbereiches Schule, Bildung und Sport, dem Schulleiter und dem Hausmeister ist der Zutritt zu den benutzten Anlagen und Räumen jederzeit zu gestatten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
3.13 Fällt eine Veranstaltung oder eine Trainingszeit aus, so ist der Hausmeister oder der Fachbereich Schule, Bildung und Sport bis spätestens 12.00 Uhr des Nutzungstages zu benachrichtigen.
3.14 Eventuelle Kosten für Sonderreinigungen werden dem Nutzer je nach Art und Umfang der erforderlichen Tätigkeiten gesondert in Rechnung gestellt.
4 Haftung
4.1 Die Stadt überlässt dem Nutzer die Anlagen, Räume und Einrichtungen zur Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Anlagen und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und den gewollten Zweck selbst oder durch seine Beauftragten zu prüfen; er/sie muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
4.2 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Detmold an den überlassenen Einrichtungen, Räumen, Sportanlagen einschließlich Inventar, den Zugängen und an sonstigem Eigentum im Zeitraum der Gebrauchsüberlassung entstehen.
Die Stadt Detmold wird in diesem Zusammenhang vom Nutzer von allen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher oder sonstiger Dritter freigestellt. Die Freistellung bezieht sich dabei nicht auf Schäden, die infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ' der Stadt Detmold eingetreten sind. Die Verantwortung des Nutzers bzw. der Nutzerin bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.
4.3 Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
4.4 Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch Leitungswasserschäden mit Wiederherstellung zum Neuwert einschließt, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom LandesSportBund Nordrhein‑Westfalen e.V. für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingungen. Auf Verlangen hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
4.5 Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen des in die Einrichtungen eingebrachten Privat- oder Vereinseigentums wird nicht gehaftet.
Die Stadt gewährt keinen Schadenersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen der Nutzer.
4.6 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Detmold als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
5 Nutzungsentgelt
Die Zahlung von Nutzungsentgelten wird in einer separat erlassenen Entgeltordnung geregelt.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Der Nutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung anzuerkennen und einzuhalten.
6.2 Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Benutzungserlaubnis ganz oder zeitweise entzogen werden. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.
6.3 Die Benutzungsordnung tritt am 01.12.1995 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom 01.01.1983 aufgehoben.
Detmold, 20.11.1995
Der Bürgermeister